Kindertagespflege/ KiTa/ ambulante und stationäre Jugendhilfe
Kindertagespflegepersonen unterliegen dem SGB VIII, § 8a Abs. 5, sowie dem Fachkräftegebot nach § 72a SGB VIII und schließen verpflichtend mit der Kreisverwaltung Vereinbarungen zur Zusammenarbeit im Kinderschutz ab.
KiTas erbringen Leistungen der Jugendhilfe, somit ist der Landkreis verpflichtet, mit den Trägern der KiTas Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 und § 72a SGB VIII abzuschließen. Diese Vereinbarungen regeln das interne Vorgehen und die Zusammenarbeit beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.
Träger der ambulanten und stationären Jugendhilfe schließen ebenfalls Vereinbarungen gemäß § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII ab, um die Zusammenarbeit beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu regeln.
Muster der Kooperationsvereinbarungen und Anlagen, wie auch weitere Materialien zum Kinderschutz sind nachfolgend als PDF eingestellt.
Kindertagespflegepersonen
Interner Verfahrensablauf bei Verdacht auf Kindswohlgefährdung
Kooperationsvereinbarung mit Tagespflegepersonen
Anlagen der Kooperationsvereinbarung mit Kindertagespflegepersonen
Mitteilungsbogen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Liste gewichtige Anhaltspunkte
Rahmenkonzeption zur Hinzuziehung einer "insoweit erfahrenen Fachkraft"
2023-5-13 Fachtag Kinderschutz in der Kindertagespflege
Kindertagesstätten, ambulante und stationäre Jugendhilfe
Kooperationsvereinbarung mit kommunalen Trägern von KiTa
Kooperationsvereinbarung mit freien Trägern der Jugendhilfe
Anlagen der Kooperationsvereinbarungen mit Trägern von kommunaler und freier Jugendhilfe
Mitteilungsbogen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt Teltow-Fläming
Liste gewichtige Anhaltspunkte
Rahmenkonzeption zur Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“