Gesundheitswesen

Mit der Einführung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 wurde in § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung die gesetzliche Grundlage aktualisiert.

Sie beschreibt in Abs.1 Standards zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung. Dazu gehören die gemeinsame Erörterung der Situation (Gefährdungseinschätzung) mit Eltern, Kind bzw. Jugendlichen und das Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfe.

§ 4 KKG
(1) Werden

1. Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In Absatz 2 wird das Recht auf Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft zur ggf. nötigen Risikoabschätzung benannt.

Die Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ erfolgt für oben genannte Fachkräfte im Landkreis Teltow-Fläming über die beiden Erziehungs- und Familienberatungsstellen des Landkreises.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

Absatz 3 beschreibt die Befugnis zur Einbeziehung bzw. Information des Jugendamtes und Pflicht zur Information der Eltern.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.

Zur Mitteilung des Verdachts oder Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung wird bitte der einheitliche Mitteilungsbogen genutzt (siehe unten).

Rückmeldung des Jugendamtes an Berufsgeheimnisträger wird in § 4 (4) KKG geregelt

(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.

Auf Bundesebene wurde die medizinische Kinderschutz-Hotline eingeführt. Weitere Infos entnehmen sie bitte der PDF Medizinische Kinderschutz-Hotline für Ärzte oder gehen Sie direkt auf die Internetseite

Infoblatt § 8b SGB VIII und § 4 KKG

Brandenburger Leitfaden - Früherkennung von Gewalt gegen Kindern und Jugendlichen