Datenschutz

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
… bedeutet, jede Person entscheidet selbst, wem sie welche persönlichen Daten zu welchem Zweck anvertraut.

Gesetzliche Regelungen zum Datenschutz sind u. a. im Grundgesetz (GG), im Strafgesetzbuch (StGB), im Bundedatenschutzgesetz (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG), den Sozialgesetzbüchern, dem Schulgesetz, und weiteren Gesetzen beschrieben.

Datenweitergabe
Zur Weitergabe der erhaltenen Informationen gilt der gerne bemühte Spruch "alles ist verboten – es sei denn es ist erlaubt".
Um von betroffenen Personen eine Erlaubnis zur Datenweitergabe zu erhalten, muss diese stets die sie betreffenden Vorgänge durchschauen können. Dazu ist eine Aufklärung über Zweck der Datenerhebung, zu potenziellen Befugnissen der Datenweitergabe und zu Pflichten der Weitergabe zu leisten.
Es empfiehlt sich eine qualifizierte Einwilligung zur Informationsweitergabe einzuholen.

Auskunftsrecht von Betroffenen - nicht nur im Kinderschutzverfahren

Formular Datenschutzerklärung
(Vorlage, erstellt von Start gGmbH)


Ein Datenschutz-Krimi mit Rätseln zur Einführung in Computersicherheit und Schadsoftware. Empfohlen ab Klasse 3, geringe Vorkenntnisse nötig. Füllt etwa eine Doppelstunde.

Datenschutz und Kinderschutz im Einklang