Kindertagespflege/ KiTa/ ambulante und stationäre Jugendhilfe

Kindertagespflegepersonen unterliegen dem SGB VIII, § 8a Abs. 5,  sowie dem Fachkräftegebot nach § 72a SGB VIII und schließen verpflichtend mit der Kreisverwaltung Vereinbarungen zur Zusammenarbeit im Kinderschutz ab.

KiTas erbringen Leistungen der Jugendhilfe, somit ist der Landkreis verpflichtet, mit den Trägern der KiTas Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 und § 72a SGB VIII abzuschließen. Diese Vereinbarungen regeln das interne Vorgehen und die Zusammenarbeit beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.

Träger der ambulanten und stationären Jugendhilfe schließen ebenfalls Vereinbarungen gemäß § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII ab, um die Zusammenarbeit beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu regeln.

Muster der Kooperationsvereinbarungen und Anlagen, wie auch weitere Materialien zum Kinderschutz sind nachfolgend als PDF eingestellt.